BIOGASKONTOR

BIOGASKONTOR
AGB'sIMPRESSUMKONTAKTÜBER UNS

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BIOGASKONTOR Köberle GmbH,


 

1. Präambel

Die Vertragsbeziehungen zwischen BIOGASKONTOR Köberle GmbH (im folgenden „BIOGASKONTOR “ bezeichnet) und dem Auftraggeber regeln sich ausschließlich nach den nachstehenden Bedingungen, die in jedem Fall Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben. Sämtliche Vereinbarungen, die von dem gedruckten oder geschriebenen Vertragstext abweichen, bedürfen der Schriftform. Sonstige Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich vom BIOGASKONTOR bestätigt werden.

2. Lieferfristen

Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Angaben mit „ca.“, „gegen“ usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen, sondern geben nur den voraussichtlichen Liefertermin an. Falls BIOGASKONTOR eine verbindliche Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren.

3. Mängelhaftung, Rügepflicht und Verjährung

Sollte die gelieferte Sache mangelhaft sein, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Über die Nacherfüllung hinausgehende Mängelrechte sind ausgeschlossen; wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl mindern oder, wenn nicht nur ein geringfügiger Mangel vorliegt, vom Vertrag zurücktreten. Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bleibt im Rahmen der Haftungsbeschränkung von Ziffer 4 unberührt. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind spätestens 8 Tage nach Lieferung bzw. Fertigstellung BIOGASKONTOR schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung gilt die Leistung als genehmigt. Unwesentliche und geringfügige Abweichungen in Farbe und Ausführung gelten nicht als Mängel. BIOGASKONTOR ist zu technischen Änderungen berechtigt, soweit die Leistung gleichwertig bleibt und die Änderung dem Auftraggeber zumutbar ist. Für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, steht BIOGASKONTOR nicht ein: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, z. B. Überbelastung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder von Austauschwerkstoffen; ungeeignete Vorleistungen (Betonteile); chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse. Diese Ausschlussgründe gelten nicht, sofern sie von BIOGASKONTOR zu vertreten sind. Der Nacherfüllungsanspruch wegen eines Mangels der gelieferten Sache verjährt in einem Jahr ab Ablieferung der Sache, es sei denn, BIOGASKONTOR habe den Mangel arglistig verschwiegen. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei einem Bauwerk und bei einer  Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Der Anspruch auf Nacherfüllung bei einem mangelhaften Werk verjährt in einem Jahr ab Abnahme, es sei denn, BIOGASKONTOR habe den Mangel arglistig verschwiegen. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. In den Fällen des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

Das BIOGASKONTOR haftet auf Ersatz von Schäden, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BIOGASKONTOR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BIOGASKONTOR beruhen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet BIOGASKONTOR nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, und zwar auf Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schadens; dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund von Mängel der gelieferten Sache oder des hergestellten Werkes, auch soweit die Schäden nicht am Liefergegenstand oder am hergestellten Werk selbst entstanden sind oder allgemeine Vermögensschäden sind. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit besteht eine Haftung auch für eine fahrlässige Pflichtverletzung von BIOGASKONTOR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BIOGASKONTOR, wobei die Haftung auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden begrenzt wird. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Sache bzw. nach Abnahme, es sei denn, BIOGASKONTOR habe den Mangel arglistig verschwiegen. Für die Fälle der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke bzw. Bezug zu Bauwerken) verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

4. Abnahme

Innerhalb von 10 Werktagen ab der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung ist ein Begehungstermin zur Abnahme durchzuführen. Gibt der Auftraggeber keinen Termin innerhalb dieser Frist bekannt oder verhindert er in sonstiger Weise die Abnahmebegehung, gilt die Vertragsleistung mit dem 10. Werktag nach Zugang der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung als abgenommen. Der Auftraggeber ist in der Fertigstellungsmitteilung auf diese Wirkung hinzuweisen.

5. Skonto, Zahlungsverzug, Aufrechnung

Die Preise von BIOGASKONTOR verstehen sich grundsätzlich ohne jeden Abzug, soweit nicht ausdrücklich Skonto eingeräumt wurde. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines  weitergehenden Schadens behält sich BIOGASKONTOR vor. Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bleibt die gelieferte Sache Eigentum von BIOGASKONTOR. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist BIOGASKONTOR berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung auszuführen. BIOGASKONTOR kann vom Vertrag zurücktreten, wenn – sofern nicht eine Fristsetzung entbehrlich ist – eine angemessene Frist zur Zahlung des Preises verstrichen ist. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verkaufen, verschenken, verpfänden, zur Sicherung übereignen noch in sonstiger Weise darüber verfügen. Übersteigt der realisierbare Wert der für BIOGASKONTOR bestehenden Sicherheit die Forderung um insgesamt mehr als 20 %, so wird BIOGASKONTOR auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

7. Schadenspauschalierung

Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, kann BIOGASKONTOR als Schadensersatz statt Leistung 25 % des vereinbarten Preises ohne Einzelnachweis ersetzt verlangen; dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. BIOGASKONTOR ist berechtigt, anstelle der Schadensersatzpauschale den ihm erwachsenen Schaden konkret zu berechnen.

8. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von BIOGASKONTOR, bei Werkleistungen der Ort der Leistung.

9. Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von BIOGASKONTOR Gerichtsstand. BIOGASKONTOR ist auch berechtigt, bei einem sonst nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuständigen Gericht zu klagen.

Sofern der Vertragsabschluss in Deutschland erfolgt, ist der Gerichtsstand in Deutschland und bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

10. Lieferungen ins Ausland

Im Falle von Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

13.12.2007

Telefon: 07375-950380
eMail: mail@biogaskontor.de